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Stand: 14. Juli 2026
Die mögliche Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowährungen sorgt derzeit für Unruhe. Einige Schlagzeilen vermitteln bereits den Eindruck, dass Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer versteuert werden müssen.
Doch so weit ist es noch nicht.
Was gilt aktuell?
Nach derzeitiger Rechtslage gelten Kryptowährungen im Privatvermögen grundsätzlich als sogenannte andere Wirtschaftsgüter.
Das bedeutet:
- Werden Kryptowerte innerhalb eines Jahres verkauft oder getauscht, kann der Gewinn steuerpflichtig sein.
- Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn grundsätzlich steuerfrei.
- Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt steuerlich als Veräußerung.
Die einjährige Haltefrist gilt somit weiterhin. Eine anderslautende gesetzliche Regelung wurde bisher nicht verabschiedet.
Was plant die Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Besteuerung von Kryptowährungen neu zu ordnen. Im Zusammenhang mit dem Bundeshaushalt 2027 wird geprüft, Kryptogewinne künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Sollte die Reform umgesetzt werden, könnte die Steuerfreiheit nach einem Jahr entfallen.
Im Gespräch ist unter anderem eine Besteuerung ähnlich wie bei Kapitalerträgen. Ob tatsächlich die Abgeltungsteuer von derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag angewendet wird, ist bislang jedoch nicht verbindlich festgelegt.
Als möglicher Starttermin steht der 1. Januar 2027 im Raum.
Wichtig ist jedoch: Der Haushaltsbeschluss allein ändert das Einkommensteuergesetz nicht. Ein konkreter Gesetzentwurf mit verbindlichen Regelungen liegt bislang nicht vor.
Was ist noch ungeklärt?
Entscheidend wird sein, wie eine mögliche Neuregelung ausgestaltet wird. Mehrere zentrale Fragen sind bislang offen:
Bestandsschutz:
Gelten neue Regeln nur für künftig gekaufte Kryptowerte oder auch für bereits vorhandene Bestände?
Übergangsregelungen:
Was passiert mit Coins, deren einjährige Haltefrist Ende 2026 noch nicht abgelaufen ist?
Verlustverrechnung:
Könnten Verluste aus Kryptowährungen künftig mit Aktien-, Fonds- oder Zinserträgen verrechnet werden?
Sparer-Pauschbetrag:
Würde bei einer Einordnung als Kapitalvermögen künftig der Sparer-Pauschbetrag gelten?
Diese Fragen lassen sich derzeit nicht verlässlich beantworten. Erst der konkrete Gesetzesentwurf wird zeigen, welche Folgen tatsächlich auf Anleger zukommen.
Besteht jetzt Handlungsbedarf?
Pauschale oder vorschnelle Entscheidungen sind aktuell nicht sinnvoll.
Ein Verkauf allein aus Angst vor einer möglichen Steueränderung kann Nachteile verursachen. Dazu gehören Steuern bei noch nicht abgelaufener Haltefrist, Handelskosten und das Risiko, nach einem Verkauf zu einem höheren Kurs wieder einzusteigen.
Anleger sollten stattdessen ihre Unterlagen überprüfen:
- Kaufzeitpunkte und Anschaffungskosten
- Verkäufe und Tauschgeschäfte
- Transaktionsgebühren
- Bestände auf Börsen und Wallets
- vollständige Transaktionshistorien
Eine saubere Dokumentation ist unabhängig von einer möglichen Gesetzesänderung wichtig. Durch die europäischen DAC8-Regelungen werden Kryptotransaktionen für die Finanzbehörden künftig zudem transparenter.
Fazit
Die Bundesregierung plant eine Reform der Kryptobesteuerung. Eine Abschaffung der einjährigen Haltefrist ist jedoch noch nicht beschlossen.
Aktuell gilt weiterhin: Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowährungen können nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei sein.
Ob sich dies ab 2027 ändert, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und den konkreten Übergangsregelungen ab. Anleger sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, aber nicht aufgrund einzelner Schlagzeilen überstürzt handeln.
Hinweis:
Die dargestellten Informationen entsprechen dem Stand vom 14. Juli 2026 und dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Aufgrund möglicher kurzfristiger Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens sollte vor konkreten Entscheidungen eine qualifizierte steuerliche Beratung eingeholt werden.
